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715 24 47

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. November 2024 (715 24 47)

Basel-Landschaft · 2024-11-28 · Deutsch BL

Ein nachträglich ausgerichteter Bonus ist nicht im Monat der Auszahlung anzurechnen, sondern entsprechend dem Entstehungsprinzip im Jahr für den ausgerichtet wurde. Demzufolge hat die Arbeitslosenkasse ihre zweifellos unrichtigen Abrechnungen zu Recht in Wiedererwägung gezogen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 2.1 Im vorliegenden Verfahren (Verfahren Nr. 715 24 47) ist zu beurteilen, ob die Vor-instanz mit ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2023, welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 bestätigt wurde, zu Recht die Verfügung vom 30. Mai 2023 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hat. Mit der Verfügung vom 30. Mai 2023 hatte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld für den Monat April 2023 abgelehnt, weil sie neben dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 9'777.35 noch eine Prämie von Fr. 2'500.-- berücksichtigt hatte. 2.2 Unerheblich ist vorliegend, dass die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 30. Mai 2023 bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2023 aufgehoben, eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. September 2023 gutgeheissen und die Verfügung vom 30. Mai 2023 bestätigt hatte. Diese Gutheissung erfolgte aus rein formellen Gründen, weil die Arbeitslosenkasse anerkannte, dass sie auf die Verfügung vom 30. Mai 2023 nicht voraussetzungslos zurückkommen durfte. Damit war die Verfügung vom 30. Mai 2023 weiterhin in Kraft.

E. 3 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).

E. 4 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 147 V 417 E. 7.3.2, 122 V 221 E. 6c). Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2020, 8C_521/2020, E. 3). 5.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um eine solche rückwirkende Korrektur. 5.2 Für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung darf – vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage einschliesslich der geltenden Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1) – kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Eine Leistungszusprechung ist in der Regel als zweifellos unrichtig anzusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte, massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden oder auch bei einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 115 V 308 E. 4a/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2015, 9C_384/2015, E. 6.2 mit Hinweisen). Anlass für eine Wiedererwägung kann namentlich eine auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung sein (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2018, 9C 621/2018, E. 4.1 mit Hinweis). 5.3 Gemäss BGE 122 V 367 ist ein Zwischenverdienst und auch ein später ausbezahlter Bonus nach dem Entstehungsprinzip anzurechnen (vgl. auch BGE 150 V 235 E. 7.4.4). Diese Rechtslage ist eindeutig und es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Bonus über Fr. 2'500.00, welcher zweifellos für die Arbeitsleistung im Jahr 2022 ausbezahlt worden ist, ist folglich auch im Jahr 2022 anzurechnen und nicht im Monat April 2023, wie dies die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. Mai 2023 getan hat. Die Verfügung vom 30. Mai 2023 ist demzufolge zweifellos unrichtig. 5.4 Die Wiedererwägung setzt ausserdem – wie bereits in E. 5.1 ausgeführt – voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Bewilligung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N. 65 ff.). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die – zweifellos unrichtige – Abrechnung im April 2023 fälschlicherweise keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Mit Abrechnung vom 26. Juli 2023 hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer die ihm nach Vornahme der Korrektur für den Monat April 2023 zustehenden Taggelder in der Höhe von Fr. 1'175.80 abgerechnet und ausbezahlt, womit die erhebliche Bedeutung der Berichtigung gestützt auf Lehre und Rechtsprechung zu bejahen ist (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung in: Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 66; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2007, C 5/07, E. 2.3).

E. 6 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 die Verfügung vom 30. Mai 2023 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. November 2024 (715 24 47) Arbeitslosenversicherung Ein nachträglich ausgerichteter Bonus ist nicht im Monat der Auszahlung anzurechnen, sondern entsprechend dem Entstehungsprinzip im Jahr für den ausgerichtet wurde. Demzufolge hat die Arbeitslosenkasse ihre zweifellos unrichtigen Abrechnungen zu Recht in Wiedererwägung gezogen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen Unia Arbeitslosenkasse , Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Wiedererwägung der Kassenverfügung vom 30.5.2023 A. Nachdem sich der 1959 geborene A. bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) angemeldet und ab 1. März 2021 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte, eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2021 bis 30. April 2024 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- und einem Taggeld von Fr. 455.30. Ab 1. Dezember 2021 erzielte A. bei der Firma B. AG einen Zwischenverdienst mit einem vertraglich vereinbarten Monatslohn in der Höhe von Fr. 8'800.-- zuzüglich einem 13. Monatslohn. Da sich die Meldung verzögerte, rechnete die Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst der Monate Januar bis März 2023 erst am 24. April 2023, nachdem sie die Angaben am 21. bzw.24. April 2023 erhalten hatte, ab. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Februar und April 2023 sind Prämien in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Februar 2023) bzw. Fr. 2'500.-- (April 2023) ersichtlich. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2023. Zur Begründung wurde angeführt, mit der Anrechnung der Prämie von Fr. 2'500.-- resultiere ein Taggeld von Fr. 565.77, welches somit höher sei als das gestützt auf den versicherten Verdienst auszurichtende Taggeld von Fr. 455.30. Für den Monat Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2023 von seiner Arbeitgeberin eine weitere Gewinnbeteiligung für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 3'557.- - in Aussicht gestellt. Am 7. Juni 2023 hat die Arbeitslosenkasse den Monat Mai 2023 abgerechnet, ohne diese Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hob die Arbeitslosenkasse ihre Verfügung vom 30. Mai 2023, mit welcher sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2023 verneint hatte, auf. Die Verfügung vom 30. Mai 2023 sei nicht korrekt, da die Prämie von Fr. 2'500.-- anteilsmässig auf das gesamte Jahr 2022 angerechnet werden müsse. Am 26. Juli 2023 wurde für den Monat April 2023 eine Abrechnung mit einer Nachzahlung erstellt. Eine von A. , nunmehr vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 22. September 2023 gut. Die Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde aufgehoben und die Verfügung vom 30. Mai 2023 bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Kassenverfügung vom 30. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und somit nicht mehr voraussetzungslos aufgehoben werden könne. Weiter wurde ausgeführt, die Arbeitslosenkasse hätte nach Art. 53 Abs. 2 ATSG die Verfügung vom 30. Mai 2023 in Wiedererwägung ziehen müssen, wenn ein offensichtlicher Fehler vorgelegen hätte und die Korrektur des Fehlers von erheblicher Bedeutung gewesen wäre. D. d Mit E-Mail vom 26. September 2023 erkundigte sich die Arbeitslosenkasse bei der Arbeitgeberin des Versicherten, ob es sich bei den Beträgen von Fr. 6000.--, Fr. 2'500.-- und Fr. 3'557.-- um Prämienzahlungen für das Jahr 2022 handle. Am 28. September 2023 bestätigte die Arbeitgeberin, dass sich all diese Prämien auf das Jahr 2022 beziehen würden. Im Mai 2023 habe A. Fr. 3'794.-- und nicht Fr. 3'557.-- erhalten. Diese Angabe wurde in der Folge nochmals korrigiert. Der Lohnabrechnung Mai 2023 ist jedenfalls ein Prämienbetrag von Fr. 3'557.--zu entnehmen. Am 2. Oktober 2023 erliess die Arbeitslosenkasse zwei Verfügungen. Mit der ersten Verfügung hob die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 30. Mai 2023 erneut auf. Sie berief sich dabei auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung, weshalb sie in Wiedererwägung gezogen werden müsse. Mit der zweiten Verfügung vom 2. Oktober 2023 forderte die Arbeitslosenkasse einen Betrag in der Höhe von Fr. 22'498.05 vom Beschwerdeführer zurück mit der Begründung, dass die angefallenen Prämien auf das ganze Jahr 2022 anzurechnen seien. Über alle Monate im Jahr 2022 habe demzufolge der erzielte Lohn höher gelegen als das versicherte Taggeld. Gleichen-tags erliess die Arbeitslosenkasse die Rückforderungsabrechnungen. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 teilte A. der Arbeitslosenkasse mit, dass er die beiden Verfügungen vom 2. Oktober 2023 nicht akzeptieren werde und die entsprechenden Einsprachen nachreichen werde. Am 2. November 2023 reichte der Versicherte, wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, die beiden angekündigten Einsprachen gegen die Verfügungen vom 2. Oktober 2023, welche einerseits die Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2023 und andererseits die Rückforderung betrafen, ein. C. a Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 wies die Arbeitslosenkasse die gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2023 erhobene Einsprache ab. C.b Gegen diesen Entscheid erhob A. , wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 19. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 715 24 47). Darin beantragt er, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 30. Mai 2023 zu bestätigen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das Verfahren sei zu sistieren, bis über die Einsprache betreffend Rückforderung entschieden worden sei. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen betreffend Entschädigung für das Jahr 2022 hätte in Revision ziehen müssen. Sie habe aber die 90-tägige Frist verpasst, weshalb dies nicht mehr möglich sei. Es verbleibe als einzige Möglichkeit, die Prämien für das Jahr 2022 im April 2023 anzurechnen, weshalb die Verfügung vom 30. Mai 2023 korrekt gewesen sei. C.c Nachdem sich die Arbeitslosenkasse mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt hatte, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. Februar 2024 das Verfahren Nr. 715 24 47. D.a Mit Entscheid vom 5. März 2024 wies die Arbeitslosenkasse die gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 betreffend Rückforderung erhobene Einsprache ab. D.b Gegen diesen Entscheid erhob A. , wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 22. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 715 24 108). Darin wird die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Vereinigung der beiden hängigen Verfahren beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 eine Rückforderung von Leistungen geltend gemacht werde, obwohl die Prämie über Fr. 2'500.-- bereits rechtskräftig mit Verfügung vom 30. Mai 2023 angerechnet worden sei. Diese doppelte Berücksichtigung sei offensichtlich unzulässig. Die Rückforderung dürfe erst erfolgen, wenn über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2023 rechtskräftig entschieden sei. Weiter sei die Rückforderung unzulässig, weil auf diese Weise Lohnzahlungen auf einen Zeitraum angerechnet würden, in welchem er gar nicht über dieses Einkommen verfügt habe. Die Verwaltungsweisung, auf welche sich die Kasse stütze, führe zu stossenden Ergebnissen. Der Rückforderungsbetrag sei zudem viermal so hoch wie der nachträglich erhaltene Lohn. Um solche willkürlichen Resultate zu vermeiden, müsse die Anrechnung nachträglich erhaltener Lohnzahlungen im Zeitpunkt ihrer effektiven Ausrichtung erfolgen. Schliesslich macht er geltend, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen nicht eingehalten worden sei. E.a Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde die Sistierung im Verfahren Nr. 715 24 47 aufgehoben und festgehalten, dass die beiden Verfahren Nr. 715 24 47 und 715 24 108 koordiniert und zusammen behandelt würden. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 im Verfahren Nr. 715 24 47 verweist die Arbeitslosenkasse auf ihren Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E.b Im Verfahren Nr. 715 24 108 betreffend Rückforderung verweist die Arbeitslosenkasse mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 auf ihren Einspracheentscheid vom 5. März 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 2.1 Im vorliegenden Verfahren (Verfahren Nr. 715 24 47) ist zu beurteilen, ob die Vor-instanz mit ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2023, welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 bestätigt wurde, zu Recht die Verfügung vom 30. Mai 2023 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hat. Mit der Verfügung vom 30. Mai 2023 hatte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld für den Monat April 2023 abgelehnt, weil sie neben dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 9'777.35 noch eine Prämie von Fr. 2'500.-- berücksichtigt hatte. 2.2 Unerheblich ist vorliegend, dass die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 30. Mai 2023 bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2023 aufgehoben, eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. September 2023 gutgeheissen und die Verfügung vom 30. Mai 2023 bestätigt hatte. Diese Gutheissung erfolgte aus rein formellen Gründen, weil die Arbeitslosenkasse anerkannte, dass sie auf die Verfügung vom 30. Mai 2023 nicht voraussetzungslos zurückkommen durfte. Damit war die Verfügung vom 30. Mai 2023 weiterhin in Kraft. 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4. Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 147 V 417 E. 7.3.2, 122 V 221 E. 6c). Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2020, 8C_521/2020, E. 3). 5.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um eine solche rückwirkende Korrektur. 5.2 Für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung darf – vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage einschliesslich der geltenden Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1) – kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Eine Leistungszusprechung ist in der Regel als zweifellos unrichtig anzusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte, massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden oder auch bei einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 115 V 308 E. 4a/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2015, 9C_384/2015, E. 6.2 mit Hinweisen). Anlass für eine Wiedererwägung kann namentlich eine auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung sein (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2018, 9C 621/2018, E. 4.1 mit Hinweis). 5.3 Gemäss BGE 122 V 367 ist ein Zwischenverdienst und auch ein später ausbezahlter Bonus nach dem Entstehungsprinzip anzurechnen (vgl. auch BGE 150 V 235 E. 7.4.4). Diese Rechtslage ist eindeutig und es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Bonus über Fr. 2'500.00, welcher zweifellos für die Arbeitsleistung im Jahr 2022 ausbezahlt worden ist, ist folglich auch im Jahr 2022 anzurechnen und nicht im Monat April 2023, wie dies die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. Mai 2023 getan hat. Die Verfügung vom 30. Mai 2023 ist demzufolge zweifellos unrichtig. 5.4 Die Wiedererwägung setzt ausserdem – wie bereits in E. 5.1 ausgeführt – voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Bewilligung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N. 65 ff.). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die – zweifellos unrichtige – Abrechnung im April 2023 fälschlicherweise keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Mit Abrechnung vom 26. Juli 2023 hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer die ihm nach Vornahme der Korrektur für den Monat April 2023 zustehenden Taggelder in der Höhe von Fr. 1'175.80 abgerechnet und ausbezahlt, womit die erhebliche Bedeutung der Berichtigung gestützt auf Lehre und Rechtsprechung zu bejahen ist (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung in: Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 66; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2007, C 5/07, E. 2.3). 6. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 die Verfügung vom 30. Mai 2023 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.